Satzung

Satzung des SV Nittendorf 1947 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der 1947 gegründete Verein führt den Namen „Sportverein Nittendorf e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Nittendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg unter der Nummer VR 120 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) und der einzelnen Sportfachverbände und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des allgemeinen Breitensports. Der Verein dient der allgemeinen Sport- und Jugendpflege des Marktes Nittendorf und fördert den Behinderten- und Rehabilitationssport.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Mitglieder können im Rahmen der gesetzlichen Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung verschiedener Sportarten, u. a. Badminton, Fußball, Judo, Tanzen, Volleyball, Skifahren, Leichtathletik, Schach und weitere.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Tätigkeiten entgeltlich oder gegen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Über Art und Höhe entscheidet der Vereinsausschuss unter Berücksichtigung der Haushaltslage.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Jedes Mitglied erkennt mit dem Beitritt die Satzung und Ordnungen an.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 31.12. eines Geschäftsjahres zu erklären.

§ 7 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Vereinsbeitrags verpflichtet.

(2) Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Organe des Vereins

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. bis 5. Vorsitzenden mit festgelegten Aufgaben.

§ 10 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss ist das höchste beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 13 Abteilungen

Für einzelne Sportarten können Abteilungen gebildet werden.

§ 14 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins verwaltet sich selbstständig nach der Jugendordnung.

§ 15 Haftung

Der Verein haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 16 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 18 Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

§ 19 Sprachregelung

Alle Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.